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© Anand Anders

Rückforderung von Corona-Soforthilfen: Bayerische Unternehmen können Erlass beantragen

Selbstständige und Einzelunternehmer, die durch eine Rückzahlung der Corona-Soforthilfe in ihrer Existenz bedroht sind, können ab sofort einen Erlass der Rückforderung beantragen

Ein Erlass oder Teilerlass wegen Existenzgefährdung ist möglich (vorbehaltlich weiterer Einkünfte sowie des liquiden Betriebsvermögens), wenn das Betriebsergebnis nach Steuern in dem Bereich unter 25.000 (ohne Unterhaltspflichtige) bis 30.000 Euro (mit einem Unterhaltspflichtigen) liegt. Eine Existenzgefährdung wird vermutet, wenn der erwartete Jahresüberschuss nach Steuern, die weiteren Einkünfte (wozu auch Einkünfte des Ehegatten über 30.000 Euro gerechnet werden müssen) sowie das liquide Betriebsvermögen nicht ausreicht, um die Soforthilfe-Rückzahlung zu leisten. Angenommen wird in allen Fällen eine fiktive Ratenzahlung von 5.000 Euro pro Jahr.

Der Erlass kann immer nur nach einer Einzelfallprüfung erfolgen. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Das Ergebnis kann auch ein Teilerlass verbunden mit der Vereinbarung von Ratenzahlungen für den Restbetrag sein. Mit dieser Vorgehensweise schöpft der Freistaat Bayern nach Angaben des StMWi die rechtlichen Spielräume zugunsten der Betroffenen aus. Weitere Informationen finden Sie unter www.soforthilfecorona.bayern. Ab August bzw. September können auch Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften einen Erlass der Rückforderungen beantragen.